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Erbengemeinschaft

Nach deutschem Recht handelt es sich bei einer Erbengemeinschaft um eine Gruppe von Personen, welche gemeinschaftlich das Erbe einer verstorbenen Person antritt. Die jeweiligen Mitglieder dieser Gemeinschaft werden als Miterben bezeichnet. Gibt es nur einen einzigen Erben, so spricht man von einem Alleinerben.

In den meisten Fällen vererbt ein Erblasser seinen Nachlass jedoch nicht lediglich einer Person, sondern einer Gruppe an Verwandten und Bekannten. Der Sinn und Zweck dieser Erbengemeinschaft ist eine möglichst zeitnahe und rasche sog. Auseinandersetzung zur Vermögensverteilung. Bis zur endgültigen Verteilung und der Auseinandersetzung, muss der Nachlass von allen Miterben gemeinschaftlich verwaltet werden.

Grundsätzliches zur Gemeinschaft

Der Nachlass des Verstorbenen wird zunächst gemeinschaftliches Vermögen aller beteiligten Miterben. Jeder Miterbe kann in der Folge lediglich über seinen Gesamtanteil an der Gemeinschaft, jedoch nicht über seinen Part an einzelnen Gegenständen der Verlassenschaft verfügen.

Beispielsweise dürfte ein einzelner Miterbe im Fall einer vierköpfigen Erbengemeinschaft und dem Nachlass eines 200 Euro Scheines nicht einfach 50 Euro ausgeben. Sinngemäß muss dieser 200 Euro Schein zunächst in vier 50 Euro Scheine gewechselt werden. Dann wird die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt und jeder Miterbe darf seinen Anteil ausgeben.

Solange die Auseinandersetzung nicht stattgefunden hat, muss der gesamte Nachlass des Verstorbenen gemeinschaftlich verwaltet werden. Hierbei ist jeder der Miterben dazu verpflichtet, zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Erbes beizutragen. Ist dies nicht der Fall, droht unter Umständen eine Schadensersatzpflicht.

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