25 Euro Zuschlag für verspätete Steuererklärung

Mai 24, 2016 (0) comment

Eine Verspätung kostet in Zukunft einen monatlichen Abschlag.

Zeitliche Versäumnisse bei der Steuererklärung sollen künftig mit einem Zuschlag von 25 Euro pro Verzugsmonat belegt werden, darauf hat sich der Finanzausschuss des Bundestages nun geeinigt. Ursprünglich war sogar eine Summe in Höhe von 50 Euro je angebrochenem Monat gefordert worden, der SPD-Fraktion und anderen Abstimmungsberechtigten war dies jedoch zu viel.

Modernisierung des Verfahrens

Im Zuge der Beratungen zum Steuermodernisierungsgesetz hat die Bundesregierung nun beschlossen, Trödler zu sanktionieren: Wer die Einkommensteuererklärung zu spät abgibt, wird zur Kasse gebeten. 25 Euro je angebrochenen Monat sind dann an den Fiskus zu entrichten.

Bislang wurden Erklärungen, die nach dem 31. Mai des Folgejahres eingingen, nicht zwangsläufig mit einer Strafe belegt. Solange nach Ermessen der Behörden keine groben Fristüberschreitungen stattfanden und keine Nachzahlungen getätigt werden mussten, verzichtete man weitestgehend auf die Sanktionsmöglichkeiten. Die nun beschlossene gesetzliche Neuerung soll spezifische Abläufe in der Finanzverwaltung vereinfachen und Steuerpflichtige dazu bewegen, ihre Erklärungen in elektronischer Form einzureichen.

Wer muss überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Prinzipiell gilt: Wer dazu aufgefordert wird, muss dem Finanzamt Angaben zu Einkünften und Ausgaben machen. Doch wer keine Aufforderung erhält, ist nicht automatisch von der Abgabe der Einkommensteuererklärung befreit. Auch unaufgefordert sind alle Freiberufler, Selbstständige, Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirte hierzu verpflichtet.

Genauso wie Eheleute die berufstätig sind und sich in den Steuerklassen III und V befinden, jene die in einem Jahr bei mehreren Arbeitgebern gearbeitet haben, Personen deren Lohn nicht pauschal versteuert wurde sowie Empfänger von Unterhaltszahlungen oder Lohnersatzzahlungen. Ebenfalls erklärungspflichtig sind Arbeitnehmer oder Pensionäre, die Nebeneinkünfte, wie beispielsweise Mieteinnahmen, zu Gehalt oder Rente hatten, welche höher als 410 Euro im Jahr waren.

Verlängerung der Fristen durch entsprechende Unterstützung

Wer einen Steuerberater kontaktiert und zwischenschaltet hatte bereits bislang die Möglichkeit, die Abgabefrist bis Ende Dezember zu verlängern. Dies soll künftig sogar bis Ende Februar des übernächsten Jahres funktionieren.

Gleichzeitig soll jedoch die Finanzbehörde das Recht eingeräumt bekommen, die Erklärung bereits früher, d.h. innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten, einzufordern. Eine etwaige Verlängerung über diese drei Monate hinaus kann somit künftig nur dann mit Sicherheit gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige und dessen Berater nachweisen können, dass kein Verschulden ihrerseits an der verspäteten Abgabe der Erklärung besteht.

Bild-Quelle: © Shutterstock/alphaspirit

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