EU-Richtlinie macht Kontowechsel einfacher

Sep 21, 2016 (0) comment

Der Kunde kann sich beim Kontowechsel zurücklehnen.

Viele Bankkunden scheuen sich vor einem Kontowechsel. Der Grund, der dafür sorgt, dass oftmals sogar bessere Angebote keine Beachtung finden, liegt im Aufwand begründet. Denn nicht nur muss das alte Konto gekündigt und für das neue ein Vertrag abgeschlossen werden – auch alle laufenden Transaktionen müssen umgestellt werden. Mit dem Zahlungskontengesetz, das auf einer EU-Richtlinie beruht, wird der Kontowechsel nun aber einfacher.

Was ändert sich?

Miete, Gas, Strom, Wasser: Dies sind nur vier Beispiele für regelmäßige Transaktionen, welche die meisten Bürger mit ihren Konten durchführen. Möchte man allerdings die Bank wechseln, heißt es, alles umzustellen. Da für viele Kontobewegungen eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, bedeutet dies viel Aufwand am Telefon, per E-Mail oder im herkömmlichen Schriftverkehr. Etwas leichter, jedoch aufgrund von Fristen ebenfalls nicht unproblematisch: Die Umstellung von Daueraufträgen beim Kontowechsel.

Das alles ändert sich nun mit dem neuen Zahlungskontengesetz. Bereits vergangenen Sonntag trat das neue Gesetz in Kraft. Nun sind die Kreditinstitute dafür zuständig, dem Kunden einen Wechsel so einfach wie möglich zu machen. Dieser muss lediglich seine neue Bank schriftlich beauftragen, den angestrebten Kontowechsel durchzuführen – schon liegt alles in den Händen der alten sowie der neuen Bank.

Daueraufträge und Einzugsermächtigungen werden nun in gegenseitiger Zusammenarbeit zwischen den beiden Banken umgestellt, der Kunde muss keinerlei Aufwand mehr betreiben. Auch Bürger, denen bis jetzt ein Konto verweigert wurde, haben dank des Gesetzes neue Möglichkeiten.

Das Jedermann-Konto

Der Anspruch auf ein Girokonto, das sog. Jedermann-Konto, war in Deutschland bis 1995 geltendes Recht. Erst durch die Zahlungskonten-Richtlinie der EU, welches jeden Mitgliedsstaat dazu verpflichtet, bis zum 18. September 2016 einen gesetzlichen Anspruch auf ein Girokonto für jeden Bürger zu schaffen, wurde dieses Konzept jetzt wieder eingeführt.

Dies bedeutet, dass auch Bürger mit negativen Schufa-Einträgen oder laufenden Pfändungen das Recht haben, ein Girokonto zu eröffnen. Die Bank muss diesem Recht nachkommen, es sei denn, der Kunde missbraucht beispielsweise die Leistungen der Bank, macht falsche Angaben oder kann sich die Kontoführungsgebühr nicht leisten. Weitere Gründe zur Verweigerung eines Kontos sind die Bedrohung von Bank-Mitarbeitern, die Nichteinhaltung von Vereinbarungen sowie die nicht zweckgemäße Nutzung des Kontos.

Bild-Quelle: © Shutterstock / Ollyy

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