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Die Abfindung

Die Abfindung im geschäftlichen Leben ist ein weit verbreiteter Begriff – doch um was es wirklich geht und welchen Stellenwert sie sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber hat, wissen die Wenigsten. Den meisten Menschen ist hingehend bekannt, dass man bei einer Kündigung einen gewissen Betrag seitens des Arbeitgebers bekommt – mehr aber auch nicht. Wir erklären, was genau eine Abfindung ist, auf was man achten sollte und wann man einen Anspruch auf diese hat!

Begriffserklärung: Abfindung

Glücklicher Mann im Pullover freut sich über seine Abfindung

Bild: Trotz Kündigung glücklich und gut drauf? Oft ebnet die Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes den Weg für ein neues, besseres Leben. Doch nicht immer hat man auch einen Anspruch darauf! Bilquelle: Monkey Business Images – 352316312 / Shutterstock.com

Prinzipiell liegt man mit der Annahme, dass Angestellte von ihrem Arbeitgeber im Falle einer Kündigung eine Abfindung bekommen, richtig. Im Allgemeinen hat man jedoch als Arbeitnehmer rechtlich gesehen keinen direkten Anspruch auf eine Abfindung! Umgekehrt haben Unternehmen ebenso wenig die Pflicht, eine Abfindung zu zahlen.

Sinn und Zweck einer Abfindung

Infografik Beschäftigung von Arbeitnehmer nach Entlassung

Infografik: Die meisten gekündigten Arbeitnehmer versuchen direkt nach ihrer Entlassung wieder eine Beschäftigung zu finden! Grafikquelle: Eigene Darstellung

In erster Linie hat die Abfindung die Aufgabe, den Arbeitnehmer vor einer geldlosen Zeit nach Beendigung des Arbeitsvertrags zu schützen – vorausgesetzt dieser wurde mittels eines Aufhebungsvertrages aufgehoben oder beendet und nicht aufgrund eines Fehlverhaltens seitens des Arbeitnehmers. Obwohl man keinen Job und dadurch ein regelmäßiges Einkommen hat, hat man ausreichend Geld auf dem Konto, um keine tief einschneidenden Abstriche machen zu müssen bis man sich neu orientiert hat. Dank der Abfindung kann man also seinen Lebensstandard beibehalten.

Ausnahmen für eine Abfindung

Infografik das Wichtigste zur Abfindung in Deutschland

Infografik: Die wichtigsten Informationen zur Abfindung im Überblick! Grafikquelle: Eigene Darstellung

In den meisten Fällen wird eine Abfindung seitens des Arbeitgebers freiwillig entrichtet – unabhängig von sämtlichen Verträgen. Des Weiteren finden sich jedoch weitere sogenannte Abfindungs-Regelungen in:

  • Einzelarbeits-Verträgen: In regulären Verträgen kann eine Abfindung schon im Voraus eingetragen werden, um den Angestellten zu schützen. Leider ist das jedoch in den seltensten Fällen der Fall.
  • Tarif-Verträgen: Wird ein Mitarbeiter auf Basis eines Tarif-Vertrags bezahlt, enthält dieser nicht nur ein festgelegtes Gehalt nach Tarif, sondern auch eine in ihrer Höhe festgelegten Abfindung. Diese festgelegte Höhe kann dabei ein Prozentsatz des insgesamt verdienten Gehalts oder eine fixe Summe sein.
  • Geschäftsführer-Verträgen: Bei GmbHs werden in den Arbeitsverträgen für Geschäftsführer eine Menge Modalitäten mehr als bei regulären Mitarbeiter-Verträgen gelistet. Unter ihnen findet sich in der Regel auch eine Abfindung, die in den meisten Fällen abhängig vom Umsatz des Unternehmens während der Führung des Geschäftsführers ist.
  • Sozialplänen: Sogenannte Sozial-Pläne schützen in besonderen Gegebenheiten Arbeitnehmer vor geschäftlichen Veränderungen wie Neuausrichtungen des Geschäftsfeldes, etc. Sollte in solch einer Situation der Mitarbeiter ausscheiden (müssen), regelt der Sozialplan die Zahlung einer Abfindung, sodass dieser die Zeit bis zur nächsten Anstellung überbrücken kann.

Das Kündigungs-Schutzgesetz (§ 1a KSchG)

Hammer eines Richters und Waage der Gerechtigkeit.

Bild: Rechtlich besteht nur bedingt ein Anspruch auf eine Abfindung. Trotzdem kann es in manchen Fällen hilfreich sein, die Entscheidung des Arbeitgebers anzufechten. Bildquelle: Billion Photos – 307415057 / Shutterstock.com

Die wichtigste, im Recht verankerte Klausel des Kündigungs-Schutzgesetzes ist der Paragraph 1a:

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Was bedeutet das konkret?

Das Gesetz bietet Arbeitgebern die Grundlage, Mitarbeitern bei einer betriebsbedingten Kündigung eine angemessene und gerechte Abfindung zu zahlen. Dabei ist die Gesamtsumme der Abfindung nicht willkürlich, sondern gesetzlich festgelegt.

Ist laut § 1a KSchG eine Abfindung sinnvoll?

Hier muss im Einzelfall entschieden werden. Hierbei gilt es, auf folgende Punkte Rücksicht zu nehmen:

  1. Ist ein Mitarbeiter schon längerfristig beschäftigt, übersteigt die gesetzliche Angabe von „einem halben Gehalt pro Beschäftigungsjahr“ die finanziellen Möglichkeiten eines Unternehmens. Hier muss gemeinsam mit dem Arbeitnehmer eine Lösung ausgehandelt werden. Sollte das nicht der Fall sein, kann der Arbeitnehmer im Zweifelsfall seine Abfindung vor dem Arbeitsgericht einklagen. Da in so einem Fall die meisten Arbeitgeber sich im Klaren darüber sind, dass der Angestellte vor dem Richter die besseren Karten hat, zeigen sie sich in der Regel sehr verhandlungswillig.
  2. Auch im Nachhinein kann eine Abfindung verhandelt und nachverhandelt werden. Das kommt vor allem Arbeitnehmern zugute, die bei der Kündigung keine Abfindung erhalten haben.
  3. In der Regel verklagen die wenigsten Arbeitnehmer ihr altes Unternehmen, um wieder an ihren Arbeitsplatz zu kommen oder eine Abfindung zu bekommen. Vor allem jüngere Angestellte finden recht schnell nach der Kündigung eine neue Beschäftigung und können dadurch ihr Arbeitsleben fortsetzen, wodurch ihr Verlangen nach einer Abfindung oder Rechtsanspruch entsprechend gering ist.

Abfindung für Arbeitgeber sinnvoll

Arbeitgeber einigt sich mit Arbeitnehmer auf eine Abfindung

Bild: Auch wenn man es nicht vermutet – auch als Arbeitgeber kann man von einer Abfindung für den Angestellten profitieren! Schließlich ist sie oft sogar die günstigere Lösung. Bildquelle: Stock-Asso – 365256740 / Shutterstock.com

Man mag vermuten, dass eine Abfindung nur seitens des Arbeitnehmers von Vorteil ist, da er schließlich Geld bekommt. Tatsächlich profitiert jedoch auch dieser von einer Zahlung einer Abfindung an den (ehemaligen) Arbeitgeber:

  1. Vor dem Tribunal können Unternehmen ihre Kündigung nur sehr schwer rechtfertigen, sodass es in der Regel günstiger für sie ist, eine Abfindung zu zahlen, anstatt die hohen Gerichtskosten zu tragen!
  2. Ist ein Mitarbeiter nur wenige Jahre bei der Firma beschäftigt, ist die Abfindungssumme nach § 1a Kündigungs-Schutz Gesetz leicht zu tragen – schließlich handelt es sich dann im Normalfall um ein bis zwei Monatsgehälter. Die Rücklagen einer Firma sollten für solch einen Fall unbedingt gerüstet sein!
  3. Um Unruhen im Unternehmen zu wahren, empfiehlt es sich für Unternehmen, die Abfindungssumme zu zahlen und damit mit einer „reinen Weste“ aus der Situation kommen zu können.

Muss das Abfindungs-Angebot angenommen werden?

Durchschnittliche Abfindungshöhe im Kündigungsfall

Infografik: Die durchschnittliche Abfindungshöhe im Kündigungsfall in Euro nach Betriebsgröße Grafikquelle: Eigene Darstellung

Nein. Als gekündigter Arbeitnehmer hat man in der Regel trotz Kündigung und Abfindungs-Angebot die Option vor Gericht gegen den Arbeitgeber zu klagen und seine Ansprüche auf einen Arbeitsplatz geltend zu machen. Viele Gekündigte entscheiden sich für diese Option, wenn ihnen der Betrag der Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro gearbeitetes Jahr zu wenig vorkommt. Oft räumen Unternehmen ein und zahlen bis zu einem Bruttogehalt pro gearbeitetes Jahr in der Firma.

Ein Praxis-Beispiel

Berechnung einer Abfindung am Taschenrechner

Infografik: Theorie ist das eine, aber so viel bekommt man bei einer Abfindung wirklich. Wir zeigen eine Beispiel-Rechnung. Grafikquelle: Eigene Darstellung

Um den Ablauf einer Kündigung zu verdeutlichen, haben wir als Beispiel den Schreiner Stefan gewählt, der gekündigt wird.

Beispiel für eine Abfindung: Schreiner Stefan

Schreiner Stefan wurde gekündigt, er steht in der Werkstatt

Bild: Schreiner Stefan wurde gerade gekündigt und muss sich jetzt eine neue Arbeitsstelle suchen. Bildquelle: Photographee.eu – 292907903 / Shutterstock.com

Stefan arbeitet seit acht Monaten in einem Schreiner-Betrieb mit etwa 25 Mitarbeitern und erhält unangekündigt eine fristgerechte Kündigung, weil der Schreinermeister nicht mit seinen Leistungen zufrieden ist und die Arbeit Stefans nicht der gewünschten Qualität des Betriebes entspricht. Das Schreiben ist rechtlich völlig in Ordnung: Er hat noch vier Wochen zu arbeiten, muss sich umgehend beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden und kriegt von seinem Arbeitgeber folgenden Vorschlag für eine Abfindung:

Monatliches Brutto-Gehalt 3.000 €
Zeit im Betrieb 8 Monate

= 0,75 Jahre

Gesetzliche Vorgabe für Abfindung 0,5 Gehälter pro Jahr

Berechnung der Abfindung

Aus den oben genannten Werten entsteht folgende Berechnung:

0,75 Jahre im Betrieb x 0,5 x 3.000,00 = 1.125 Euro.

Die Summe der Abfindung, die der Arbeitgeber Stefan bietet, beträgt also 1.125 Euro.

Ist die Höhe der Abfindung angemessen?

Eine Abfindung muss nicht immer akzeptiert werden.

Bild: Schreiner Stefan konnte trotz seiner Anstrengungen nicht die Ansprüche seines Arbeitgebers erfüllen. Bildquelle: Photographee.eu – 455992633 / Shutterstock.com

Kurzum: Nein. Die Stefan angebotene Abfindung ist viel zu gering, um akzeptiert zu werden. Schließlich hat er, da er seit mehr als sechs Monaten im Betrieb arbeitet und dieser über zehn Angestellte hat, die besten Chancen, eine Kündigungsschutzklage vor Gericht einzureichen und das Verfahren zu gewinnen. Des Weiteren sind Mängel an der Leistung des Mitarbeiters kein gesetzlich anerkannter Grund, gekündigt zu werden!

Die Mühlen der Gerechtigkeit…

…mahlen langsam. Mal angenommen, Stefan würde seine Klage einreichen. Das Verfahren würde folgendermaßen aussehen:

  1. Schreiner Stefan reicht seine Klage ein
  2. Das Gericht überprüft seine Klage
  3. Frühestens ein halbes Jahr später entscheidet sich das Gericht, dass die Kündigung Stefans ungültig ist, da der Kündigungsgrund laut dem Arbeitsrecht unwirksam ist.
  4. Ergebnis: Der ehemalige Arbeitgeber muss Stefan das Gehalt, das er bekommen hätte, wenn er bis zum Gerichtsbeschluss regulär gearbeitet hätte, nachzahlen!

Bezahlt werden fürs Nichtstun?!

Angenommen, Schreiner Stefan klagt wirklich gegen den Betrieb, der ihn entlassen hat: Der Betrieb müsste im Normalfall die mindestens sechs Monate Gehalt, in denen Stefan aber nicht arbeiten konnte, weil er unrechtmäßig gekündigt wurde, nachzahlen. Daraus würde folgende Summe für das Unternehmen entstehen:

Gehalt für 6 Monate (Brutto) 3.000 € x 6 Monate =

18.000 €

Sozialbetrag für Arbeitgeber 20% von 18.000 € =

3.600 €

Gerichts- und Verfahrens-Kosten Mindestens 3.000 €
Summe Mindestens 24.600 €

Die beste Lösung für Stefan

Rein logisch betrachtet, hat Stefan am meisten von der Situation, wenn er die Abfindung abschlägt und stattdessen den Arbeitgeber-Betrieb verklagt. Tatsächlich jedoch wäre die beste Lösung im Fall Stefan, seine Abfindungs-Summe erneut zu verhandeln und sich mit dem Arbeitgeber auf eine Summe zwischen etwa 15.000 € und 20.000 € zu einigen.

Rechte und Pflichten immer im Blick behalten

Mann glücklich im Büro.

Bild: Glücklich mit der Abfindung? Wir erklären wie das geht! Bildquelle: g-stockstudio – 345950657 / Shutterstock.com

Grundsätzlich sollte man im Falle einer Kündigung seine Rechte immer im Blick behalten. Im Zweifelsfall hilft sogar der Gang zum Anwalt oder Rechtsberater. Mit der Summe der angebotenen Abfindung und den Folgekosten für das Unternehmen im Falle einer Klage ist man gut gewappnet, um aus der Situation noch gut rauszukommen. Prinzipiell sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Nicht voreilig handeln: Ganz egal, was für eine Summe einem geboten wird – keine Schnellschüsse in der Entscheidung wagen! Oft sind Abfindungen unsachgemäß niedrig oder existieren nicht, obwohl man sie hätte anbieten sollen.
  • Rechtbeistand einholen: Ist man sich nicht sicher, ob die Kündigung so rechtskräftig ist, sollte man sich kompetenten Beistand einholen. Wir warnen vor einer überstürzten Google-Recherche – die Daten, die man dabei findet, sind nicht immer aktuell oder korrekt.
  • Mut haben! Ein Arbeitgeber, der einen gekündigt hat, möchte einen auch so schnell wie möglich raushaben, deshalb ist Vorsicht angebracht, wenn man seitens des Arbeitgebers Druck für eine Entscheidung verspürt.
  • Diplomatisch denken und handeln: Zugegeben, eine Kündigung ist in den meisten Fällen sehr ärgerlich. Dennoch sollte man versuchen, ruhig und sachlich zu bleiben. Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Kurzschlussreaktionen führen in der Regel nicht ans Ziel.

Nur nicht aufgeben

Unabhängig von allen Geldsummen, Gehältern oder Rechten: Es findet sich immer ein Weg, um aus der Misere herauszukommen. Deshalb sollte man im Falle einer Kündigung versuchen, seine Energie nicht in Wut oder Verzweiflung enden zu lassen, sondern in die Suche nach einem neuen Job stecken. Wie heißt es so schön: „Jedes Hindernis führt zu was Besserem!“. Also: Mut zur Veränderung statt den Kopf hängen zu lassen!

Bildquellen:

  • Bilquelle: Monkey Business Images – 352316312 / Shutterstock.com
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