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Insolvenz

Der Begriff „Insolvenz“ ist dem lateinischen Wort solvere für  „lösen“ entlehnt.  Durch die verneinende Silbe In- beschreibt er die Situation eines Gläubigers, in welcher dieser seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Gläubiger nicht mehr nachkommen kann beziehungsweise er sich nicht mehr von seiner Schuld lösen kann.

Schutz für Gläubiger und Schuldner

Verschiedene Faktoren können eine solch prekäre Situation auslösen. Neben mangelhafter oder auch fehlerhafter Kalkulation der Finanzen können auch nichtkalkulierbare, äußere Faktoren zu einer Insolvenz führen. So besteht für die Geschäftsführung eines Unternehmens im Falle der Zahlungsunfähigkeit die Pflicht, bei einem Gericht den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einzureichen. Das ursprünglich für Firmen vorgesehene Insolvenzverfahren kann seit 1999 auch von Privatpersonen in Anspruch genommen werden. Hier wird eine vereinfachte Variante des Verfahrens angewandt.

Die Aufgabe eines Insolvenzverfahrens ist es, die bestehenden Verbindlichkeiten zwischen Gläubiger und Schuldiger auf geregelte Art und Weise abzuwickeln. Für die Durchführbarkeit eines solchen Verfahrens muss geprüft werden, ob Insolvenzmasse vorhanden ist, aus dem zumindest ein Teil der Schuld getilgt werden kann. Ein Insolvenzverwalter ist für diese Prüfung zuständig und wird dazu berechtigt, anstelle des Schuldners über das verbliebene Vermögen zu verfügen. Etwaige Gläubiger erhalten dann die Möglichkeit, ihre entsprechenden Forderungen zu den Sätzen einer festgelegten Insolvenztabelle zu stellen. Es ergibt sich eine Insolvenzquote, die sich aus der Relation des verbliebenen Vermögens zu den festgestellten Forderungen errechnet. Gläubiger laufen somit im Zuge eines solchen Verfahrens immer Gefahr, dass sie nur einen geringen Teil der Schuld zurückerhalten.

Der Schuldner wird durch das Verfahren von Verbindlichkeiten, die er nicht imstande ist zu leisten, befreit und ihm wird die Möglichkeit eines Neubeginns gegeben. Allerdings wird Insolvenzverschleppung, also das absichtliche Nichtstellen eines Verfahrensantrags, trotz der Kenntnis über eine Zahlungsunfähigkeit, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Ein Insolvenzverfahren soll Schuldner und Gläubiger gleichermaßen schützen.

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