A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z

Pfändungsschutzkonto

Stark verschuldete Kontoinhaber, oder solche denen eine Kontopfändung droht, haben seit dem 1. Juli 2010 die Möglichkeit, ihr Girokonto bei einer Sparkasse oder Bank in Deutschland in ein Pfändungsschutzkonto, oder kurz P-Konto genannt, umwandeln zu lassen. Mit dem P-Konto wird so gewährleistet, dass der Verbraucher auch weiterhin seinen finanziellen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.

Bis zum Jahre 2010 war es so, dass im Falle einer Pfändung eines Kontos für jeden gutgeschriebenen Betrag eine Freigabe beantragt werden musste um diesen zur Zahlung etwaiger Verpflichtungen verwenden zu können. Dieser bürokratische und zeitliche Aufwand gehört jetzt der Vergangenheit an. Das pfändungsgeschützte Konto erlaubt es dem Inhaber, ohne eine solche gerichtliche Freigabe, aktuell bis zu einem Freibetrag von insgesamt 1073,88 Euro über das Guthaben auf seinem Konto zu verfügen. Dabei ist es unerheblich, welcher Herkunft dieses Geld ist (Lohn, Arbeitslosengeld, Rente etc.).

Fristen und Voraussetzungen

Ein Konto kann nicht grundlegend als P-Konto eröffnet werden. Aber es besteht jederzeit die Möglichkeit, ein Einzelkonto in ein P-Konto umzuwandeln. Dies gilt nicht für Gemeinschaftskonten. Nach der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses bleiben dem Kontoinhaber 4 Wochen Zeit um sein Konto in ein P-Konto umzuwandeln, ansonsten ist die Bank verpflichtet, dem Gläubiger das gesamte gepfändete Guthaben zukommen zu lassen. Im Falle eines Versäumnisses der Frist kann nur zukünftiges Guthaben pfändungsgeschützt werden, welches ab dem Zeitpunkt zu dem das Konto als P-Konto geführt wird gutgeschrieben wird. Die Einrichtung eines pfändungsgeschützen Kontos dauert in der Regel ein bis vier Werktage.

Gratis E-BOOK

Kostenloses E-Book

    Vor- und Nachname

    Ihre E-Mail-Adresse

    News Archiv

    [bokWebpageRating]